Sachverhalt
Am 31. Oktober 2007 erhob die Zentrum S. AG in Gründung beim Verwaltungsgericht als Schiedsgericht Klage mit dem Antrag, santésuisse sei zu verpflichten, der Klägerin eine eigene Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) zuzuweisen. Das Schiedsgericht hiess die Klage gut. Santésuisse erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beschwerde wird abgewiesen.Erwägungen
Die Zentrum S. AG in Gründung beabsichtigt, als Aktiengesellschaft eine Arztpraxis zu führen und dabei auch Assistenzärzte anzustellen, die die Voraussetzungen nach Art. 36 KVG noch nicht erfüllen. Strittig ist, ob der Gesellschaft eine eigene ZSR-Nummer zuzuteilen ist oder ob die einzelnen Ärzte je eine eigene Nummer erhalten sollen.
Die ZSR-Nummer dient der Vereinfachung der Abrechnung zwischen Leistungserbringern und Versicherern, indem santésuisse in Vertretung der Versicherer die Zulassungsvoraussetzungen überprüft. Gemäss Gesetz sind neben den selbständig erwerbenden Ärzten auch Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen, als Leistungserbringer zu betrachten. Da die Zentrum S. AG als juristische Person Ärzte anstellt, ist sie selbst als Leistungserbringerin im Sinne von Art. 36a KVG zu qualifizieren und hat daher…