Art. 36 KVG

Ärzte und Ärztinnen sowie weitere Leistungserbringer: Grundsatz

Leistungserbringer nach Artikel 35 Abs. 2 Buchstaben a–g, m und n dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 17, 18, 19 KLV: zahnärztliche Behandlung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
    · 04.06.1998 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 17 (Ingress) und Art. 17 lit. c Ziff. 1 KLV: Vornahme einer ärztlichen Behandlung durch einen Zahnarzt. - Die Entfernung einer tumorähnlichen Veränderung aus der im Wangenbereich der Mundhöhle gelegenen Schleimhaut…
    · 28.03.2002 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 35 Abs. 2 lit. n, Art. 36, 36a und 56 KVG
    · 20.04.2009 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 KLV)
    · 25.02.2010 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat
    · 16.12.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 17, 18 und 19 KLV: Amalgamsanierung
    · 15.09.1999 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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