Erwägungen

M. (geb. 1989) ist bei der Panorama Kranken- und Unfallversicherung krankenversichert. Aufgrund einer diagnostizierten Verspannung im Bereich der Kaumuskulatur und damit zusammenhängenden Kopfschmerzen wurde sie im Jahr 2008 in der Klinik Y. mittels einer Michiganschiene therapiert. Die Panorama Kranken- und Unfallversicherung lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für die Michiganschiene im Betrag von Fr. 563.20 ab, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handele.

M. erhob Beschwerde gegen den ablehnenden Einspracheentscheid. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Panorama Kranken- und Unfallversicherung, die Kosten für die Behandlung mittels Michiganschiene zu übernehmen. Daraufhin erhob die Panorama Kranken- und Unfallversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Michiganschiene als Mittel und Gegenstand im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG zu qualifizieren ist und somit grundsätzlich der Listenpflicht gemäss Art. 20a Abs. 1 KLV untersteht. Da die Michiganschiene jedoch weder als einzelnes Produkt in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) aufgeführt ist noch einer der dort erwähnten Produktgruppen zugeordnet werden kann, besteht keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Kosten der Schiene.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Michiganschiene ausnahmsweise von der Listenpflicht gemäss Art. 20a Abs. 2 KLV ausgenommen sein könnte. Es kam jedoch zum Schluss, dass…