Sachverhalt
S., geboren 1965, leidet seit ihrer Kindheit an einem gleitenden Zwerchfellbruch mit Refluxösophagitis. Aufgrund der durch den Magensäurereflux verursachten Schäden am Zahnschmelz musste sie ab März 1996 eine kostspielige Zahnbehandlung vornehmen lassen. Die SWICA Gesundheitsorganisation lehnte die Übernahme dieser Kosten ab, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine obligatorische Leistung handelte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies den Rekurs von S. gegen diese Entscheidung ab. S. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Liste der Erkrankungen, die gemäß der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) eine Zahnbehandlung zu Lasten der Versicherung erfordern, abschließend ist. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende gleitende Zwerchfellbruch mit Refluxösophagitis ist in dieser Liste nicht enthalten. Obwohl diese Krankheit zu erheblichen Zahnschäden führen kann, lässt sie sich nicht den in der KLV genannten schwerwiegenden Erkrankungen gleichstellen, die einen Anspruch auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung begründen.
Das Eidgenössische Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Revision des Krankenversicherungsgesetzes die Übernahme von Zahnbehandlungen durch die Grundversicherung bewusst stark einschränken wollte, da die bisherige Regelung als zu weitgehend erachtet wurde. Die Liste…