Art. 33 KVV

Allgemeine Leistungen

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission:
  1. a. die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden;
  2. b. die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach den Artikeln 25 Abs. 2 und 25a Absätze 1 und 2 KVG;
  3. c. die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
  4. d. die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 KVG, die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Abs. 2 Buchstaben a und c KVG und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Abs. 1 KVG;
  5. e. die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest;
  6. f. den in Artikel 25 Abs. 2 Bst. c KVG vorgesehenen Beitrag an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden;
  7. g. den in Artikel 25 Abs. 2 Bst. g KVG vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung;
  8. h. das Verfahren der Bedarfsermittlung;
  9. i. den in Artikel 25a Absätze 1 und 4 KVG vorgesehenen und nach Pflegebedarf differenzierten Beitrag an die Pflegeleistungen;
  10. j. die nach Artikel 25a Abs. 5 KVG jeweils massgebenden höchsten Beiträge an die Pflegeleistungen für die Berechnung der maximalen Beteiligung der Versicherten an den Pflegekosten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 17 (Ingress) und Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV: Zahnärztliche Behandlung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. - Für zahnärztliche Behandlungen ist eine Berufung auf Art. 25 KVG nicht möglich
    · 19.09.2001 · 95 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 17, 18, 19 KLV: zahnärztliche Behandlung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
    · 04.06.1998 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 33 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV sowie Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 KLV
    · 10.01.2003 · 69 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist
    · 10.07.2002 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 KLV)
    · 25.02.2010 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 7 KLV: Spitalexterne Krankenpflege bei psychisch erkrankten Personen
    · 18.03.2005 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung (Leistungspflicht, Wirksamkeit)
    · 15.02.2024 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • 21.02.2017 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 23. November 2010 (§ 8d Abs. 4 und entsprechender Anhang)
    · 05.11.2012 · 11 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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