Erwägungen
Die 1974 geborene M. musste sich am 28. Januar 1997 im Spital X einem operativen Eingriff durch Dr. med. S. unterziehen, da sie an pericoronalen Infekten und Zysten bei verlagerten Weisheitszähnen litt. Die Kosten für diesen Eingriff in Höhe von insgesamt Fr. 3259.15 reichte M. bei ihrer Krankenkasse Hermes ein. Die Krankenkasse übernahm lediglich den reglementarischen Höchstbetrag von 150 Franken aus der Heilungskosten-Zusatzversicherung und lehnte eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab.
M. erhob Einsprache gegen die Verfügung der Krankenkasse und beantragte, diese sei zu verpflichten, die Kosten von Fr. 3158.95 im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 28. Januar 1997 zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, woraufhin M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Leistungen der Zahnärzte und Zahnärztinnen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränktem Masse übernommen werden, nämlich wenn die zahnärztliche Behandlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist. Die Bestimmung des Art. 17 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) konkretisiert, welche Erkrankungen des Kausystems als schwer gelten.
Das Bundesgericht erachtet, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 KLV einen qualifizierten Begriff darstellt, der höher ist als der allgemeine Krankheitsbegriff nach Art. 2 Abs. 1 KVG. Nicht jede Beeinträchtigung der Gesundheit durch…