Art. 108 OG

Einzelrichter oder Einzelrichterin

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
  1. a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
  2. b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
  3. c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beschwerdebegründung
    · 25.11.1997 · 325 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde
    · 19.08.1997 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 08.11.1978 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Ausschaffungshaft
    · 13.11.1996 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen
    · 31.05.2005 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe
    · 16.04.1999 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.