Art. 108 OG
Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
- a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
- b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
- c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2 Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3 Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschwerdebegründung325 Zitierungen
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2Verwaltungsgerichtsbeschwerde58 Zitierungen
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342 Zitierungen
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4Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen richterlichen Prüfung der Ausschaffungshaft39 Zitierungen
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5Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen36 Zitierungen
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618 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen26.11.2001 · 7 Zitierungen it
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen26.03.2002 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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