Erwägungen
Die Contex AG betreibt ein Textil- und Schuh-Recycling-Unternehmen und unterhält dafür zahlreiche Sammelcontainer in verschiedenen Gemeinden. In der Gemeinde Brügg wurde ein solcher Container auf dem Bahnhofareal mit Zustimmung der Schweizerischen Bundesbahnen aufgestellt. Die Gemeinde Brügg erließ jedoch eine Verfügung, wonach der Container ohne umweltschutzrechtliche Bewilligung innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen sei. Gegen diese Anordnung beschwerte sich die Contex AG zunächst erfolgreich beim Regierungsstatthalter, der der Auffassung war, dass es sich bei den gesammelten Textilien und Schuhen nicht um Abfall handele. Die Gemeinde Brügg erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde der Gemeinde schließlich gutgeheißen hat. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Contex AG an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Contex AG ab. Es kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den in den Containern der Beschwerdeführerin gesammelten Textilien und Schuhen um Abfälle im Sinne des Umweltschutzgesetzes handelt. Entscheidend ist dabei, dass die Personen, die ihre Textilien und Schuhe in die Sammelcontainer geben, sich dieser Sachen entledigen wollen. Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenstände anschließend wiederverwertet werden oder nicht. Sobald eine bewegliche Sache der Entsorgung, also der Verwertung oder Ablagerung einschließlich der Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung, zugeführt wird, liegt Abfall im Sinne des Umweltschutzgesetzes vor.
Da es sich bei den gesammelten Textilien und Schuhen um Siedlungsabfälle handelt, obliegt deren Entsorgung gemäß dem Umweltschutzgesetz den Kantonen. Diese können diese Aufgabe an die Gemeinden delegieren, was im Kanton Bern der Fall ist. Die Gemeinde Brügg hat demnach das Recht und…