Art. 25 VwVG
1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3 Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierun…195 Zitierungen
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2Schiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK; Anspruch auf körperliche Unversehrtheit184 Zitierungen
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3Art. 3 Abs. 5 und 25 Abs. 1 KUVG113 Zitierungen
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4Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 2 VwVG: Feststellungsverfügung betreffend Beitragsstatut85 Zitierungen
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5Art. 5 Abs. 1 VwVG: Verfügung als Sachurteilsvoraussetzung80 Zitierungen
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6Anschluss an eine Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender69 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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58 Zitierungen22.08.2007 · 58 Zitierungen
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Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2008; Steuerpflicht)18 Zitierungen
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Widerhandlung gegen Tierschutzvorschriften16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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