Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] führt einen Landwirtschaftsbetrieb in [W.] , auf dem er Rindvieh und Pferde hält. Am 6. März 2007 führte das Veterinäramt des Kantons Thurgau eine Kontrolle durch und forderte [X.] auf, alle Tiere gemäss den Tierschutzvorschriften zu halten. Am 28. April 2009 führte das Veterinäramt eine weitere Kontrolle durch und stellte fest, dass die Anforderungen an eine artgerechte Pferde- und Rinderhaltung nicht in allen Teilen erfüllt seien.
Das Veterinäramt verfügte am 14. Juli 2009, dass [X.] ein Tierhalteverbot auferlegt werden würde, wenn bei einer weiteren Kontrolle wiederum Mängel festgestellt würden. [X.] erhob Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, das den Rekurs abwies. [X.] erhob daraufhin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde abwies.
[X.] erhob schließlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hob die Verfügung des Veterinäramts teilweise auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid richtete.
Dann prüfte das Bundesgericht, was in der Sache Streitgegenstand bildete. Es stellte fest, dass die Verfügung des Veterinäramts vom 14. Juli 2009 eine blosse Feststellung enthielt, dass gewisse Mängel eine wiederholte und schwere Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzvorschriften darstellten. Das Bundesgericht befand, dass diese Feststellung nicht Gegenstand einer…