Art. 23 TSchG
Tierhalteverbote
1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
- a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
- b. die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2 Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3 Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.
4 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Widerhandlungen gegen Tierschutzgesetzgebung / Tierhalteverbot49 Zitierungen
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Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot42 Zitierungen
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38 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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