Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonstierarzt der Urkantone am 30. Juni 2011 ein vollständiges, zeitlich uneingeschränktes Tierhalteverbot auferlegt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche vom Kantonstierarzt abgewiesen wurde. Anschließend erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Uri, welcher diese am 22. November 2011 abwies. Eine weitere Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und stattdessen eine wöchentliche Kontrolle über die Tierhaltung und die Auflagen des Kantonstierarztes vorzunehmen oder die Sache zur Durchführung eines neuerlichen Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt und schwerwiegend gegen die Tierschutzgesetzgebung verstoßen hatte und dass er unfähig war, Tiere zu halten. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren, da der Kantonstierarzt während des hängigen Verfahrens mit der Vorinstanz in Verbindung getreten war und die Vorinstanz sich massgeblich auf die Berichte des Kantonstierarztes gestützt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren begangen hatte. Die Kontaktaufnahme des Kantonstierarztes mit der Vorinstanz während des hängigen Verfahrens war zulässig, da es sich um eine Anfrage zum Verfahrensablauf handelte. Die Vorinstanz hatte auch nicht willkürlich gehandelt, indem sie sich auf die Berichte des Kantonstierarztes stützte.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer unfähig war, Tiere zu halten, da er wiederholt und schwerwiegend gegen die Tierschutzgesetzgebung verstoßen…