Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Landwirt, hielt eine grosse Anzahl Tiere auf seinem Hof, darunter Rinder, Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, Hühner und Kaninchen. Die Tierschutzbehörden der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen erliessen mehrere Verfügungen und Ermahnungen gegen den Beschwerdeführer, um Mängel bei der Tierhaltung zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden verfügte am 20. Februar 2012 ein zeitlich unbeschränktes Tierhalteverbot für Nutztiere gegen den Beschwerdeführer. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung ab.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und von einem Tierhalteverbot abzusehen. Der Rechtsdienst der Kantonskanzlei und das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beantragten, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG aussprechen durfte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Chancen nicht dauerhaft dafür sorgte, dass die Tierschutzbestimmungen auf dem Betrieb bei allen seinen Tieren eingehalten wurden. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG).

Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass das Tierhalteverbot nicht verhältnismässig sei. Das Gericht stellte fest, dass…