Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , wurden vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (AVSV) wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung (TSchV) mit einem Hundehalteverbot und der Beschlagnahme ihrer beiden Hunde, [C.] und [D.] , belegt. Die Vorinstanz bestätigte diese Massnahmen.

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins und das Einholen eines Gutachtens über die Hundehaltung verzichtet hat.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht behandelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, da die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht willkürlich durchgeführt hat. Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar sein sollen.

Das Bundesgericht hat auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen, da die Vorinstanz die Beschwerdeführer umfassend schriftlich hat äussern lassen und Beweismittel einreichen konnte. Die Vorinstanz durfte auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, da sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hatte.

Das Bundesgericht hat auch die materielle Rechtsanwendung der Vorinstanz bestätigt. Die Beschwerdeführer haben gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung verstoßen, indem sie ihre Hunde unter…