Art. 73 TSchV

Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. Bei Herdenschutzhunden muss zusätzlich eine Sozialisierung gegenüber den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, gewährleistet sein.
2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
  1. a. Strafschüsse;
  2. b. das Verwenden von: 1. Zughalsbändern ohne Stopp, 2. Stachelhalsbändern, 3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
  3. c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot
    · 06.06.2019 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • EDGS.2024.9
    19.08.2024 · 1 Zitierungen
  • VG.2022.00063
    23.02.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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