Art. 71 TSchV
Bewegung
1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Bei Herdenschutzhunden erfüllt der Weidegang zusammen mit den Nutztieren, für deren Schutz sie vorgesehen sind, diese Anforderungen.
2 Können die Hunde nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette sowie die Stallhaltung von Herdenschutzhunden gelten nicht als Auslauf.
3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m 2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beschränkungen der privaten Verwendung von Feuerwerk und Knallkörpern im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil; Vereinbarkeit mit dem USG (Art. 1, 7 und 11 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot9 Zitierungen
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VG.2024.000771 Zitierungen05.12.2024 · 1 Zitierungen
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VG.2022.000631 Zitierungen23.02.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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