Erwägungen

Der Arzt Dr. Z. betreibt eine Arztpraxis und behandelte einen bei der Krankenkasse KPT versicherten Patienten B. nach dessen Unfall. Dr. Z. rechnete die Behandlung zunächst nach dem UV/MV/IV-Tarif ab, was die Krankenkasse ablehnte, da sie sich nicht an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligt. Daraufhin rechnete Dr. Z. die Behandlung nach dem Privattarif ab, was die Krankenkasse ebenfalls zurückwies und ihn aufforderte, die gültigen Taxpunkte anzuwenden.

Dr. Z. erhob daraufhin Klage beim Schiedsgericht KVG/UVG des Kantons Bern mit dem Feststellungsbegehren, dass er nicht verpflichtet sei, für die Behandlung der Unfallfolgen des Versicherten B. nach Krankenkassentarif abzurechnen. Die Krankenkasse beantragte ihrerseits die Feststellung, dass ein Arzt, der für die Behandlung eines Unfallereignisses Rechnung über ein versichertes Mitglied an eine anerkannte Krankenkasse stellt, die selbst nicht UVG-Versicherer ist, jedoch subsidiär Leistungen für Unfall erbringt, an den für Krankenkassen massgeblichen Tarif gebunden ist.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass das Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen dem Arzt und der Krankenkasse zuständig ist, da es um die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen geht.

Allerdings verneint das Gericht das schutzwürdige Interesse des…