Sachverhalt

T., geboren 1968, war seit dem 1. September 1996 als Selbstständiger (Branche: Risikomanagement) bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich versichert. Im November 2003 beantragte er seine Eintragung als selbstständiger Unternehmensberater ab dem 1. Januar 2004. Die Ausgleichskasse lehnte es mit Entscheidung vom 2. April 2004 und Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004 ab, ihn als Selbstständigen anzuerkennen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Einspruchsentscheidung auf, da die Voraussetzungen für einen Feststellungsentscheid nicht erfüllt waren. Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Versicherung als Selbstständiger und der Eintragung einen konstitutiven Charakter hat. Die zuständige Ausgleichskasse muss daher einen anfechtbaren Entscheid erlassen, der auch dem Arbeitgeber oder der beitragspflichtigen Person, soweit bekannt, zuzustellen ist.

Im vorliegenden Fall waren somit die Entscheidung vom 2. April 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004 zulässig. Das Kantonsgericht hätte entweder die Beitragsfrage für die Tätigkeit bei der X. AG ab dem 1. Januar…