Art. 59 ATSG
Legitimation
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen)145 Zitierungen
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2144 Zitierungen
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3Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation136 Zitierungen
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4Art. 103 lit. a OG: Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer127 Zitierungen
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5Art. 5 Abs. 1 VwVG: Verfügung als Sachurteilsvoraussetzung111 Zitierungen
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6Art. 103 lit. a OG: Einsprachelegitimation83 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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162 Zitierungen
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137 Zitierungen
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83 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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