Sachverhalt

Herr M. war bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt. Am 27. Dezember 1999 erlitt er einen Berufsunfall, der von der SUVA übernommen wurde. Mit Entscheid vom 11. März 2003 sprach die SUVA Herrn M. ab dem 1. November 2001 eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 31 % zu. Die SBB erhoben Einspruch gegen diesen Entscheid und beantragten die Zuerkennung einer Rente von 56 %. Sie machten geltend, dass gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag das Personal bei einem Berufsunfall für zwei Jahre Anspruch auf 100 %-Lohnfortzahlung habe. Die SUVA erklärte den Einspruch für unzulässig, da die SBB kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids hätten. Gegen diesen Entscheid erhoben die SBB Beschwerde, welche vom Kantonalen Versicherungsgericht Genf gutgeheissen wurde. Daraufhin erhob die SUVA Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die SBB nicht zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Rentenentscheid der SUVA legitimiert waren. Obwohl die SBB ein wirtschaftliches Interesse an ihrer Verpflichtung zur Lohnfortzahlung für zwei Jahre bei Berufsunfällen geltend machten, erachtete das Bundesgericht dieses Interesse als nicht hinreichend direkt und konkret, um ihnen die Beschwerdelegitimation zu…