Art. 103 OG
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
- a. in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
- b. in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
- c. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
- d. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Es genügt, dass das Spital bzw. die betreffende Abteilung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen ist und die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen notwendig war105 Zitierungen
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2Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen95 Zitierungen
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3Erteilung einer Lotteriebewilligung; Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde94 Zitierungen
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4Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins88 Zitierungen
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5Schiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK; Anspruch auf körperliche Unversehrtheit81 Zitierungen
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6Art. 103 lit. a OG: Beschwerderecht der Versicherer71 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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