Sachverhalt

R. ist bei der Mutuelle Valaisanne für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und bei der Union Suisse, Compagnie générale d'assurances, für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung versichert. Ihr Arbeitgeber hat bei der SWICA Gesundheitsorganisation eine Kranken-, Unfall- und Mutterschaftstagegelderversicherung abgeschlossen. Am 27. Februar 1997 wurde R. Opfer einer Sexualstraftat. Die Union Suisse weigerte sich, ihr Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen, da das Ereignis keinen Unfall darstelle. Die SWICA erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Versicherungsgericht des Kantons Wallis, das die Beschwerde für unzulässig erklärte. Die SWICA erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 129 KVV nur das Beschwerderecht der Sozialversicherer betrifft, nicht aber das der privaten Versicherer, die keine Parteistellung im Sinne dieser Bestimmung haben. Obwohl die SWICA ihrer Versicherten Taggelder vorgestreckt hat, kann sie sich nicht auf die Bestimmungen der KVV über die Anzeigepflicht und die Beschwerdelegitimation berufen, die nur für das Verhältnis zwischen Sozialversicherern gelten.

Darüber hinaus kann sich die SWICA auch nicht auf Art. 103 Bst. a OG stützen, um ihre Beschwerdelegitimation zu begründen, da sie von der Entscheidung des Unfallversicherers nicht hinreichend…