Erwägungen

Der Banntag ist ein seit Jahrhunderten in der Nordwestschweiz, insbesondere im Kanton Basel-Landschaft, geübter Brauch, bei dem jeweils im Frühjahr in Rotten die Gemeindegrenzen abgeschritten werden. In manchen Gemeinden, so auch in Liestal, werden dabei Gewehre mitgeführt, mit denen ohne Kugeln geschossen wird. Der Stadtrat Liestal erliess für den Banntag 1996 und 1997 Weisungen, die das Schiessen regelten. Gegen diese Weisungen erhob Ruth Gonseth Beschwerde beim Regierungsrat und später beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin Ruth Gonseth Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zum Schluss, dass die stadträtlichen Weisungen als Allgemeinverfügungen zu betrachten sind und daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. In der Sache selbst befasste sich das Bundesgericht mit der Vereinbarkeit des Banntagsschiessens mit dem eidgenössischen Umweltschutzrecht. Es kam zum Ergebnis, dass die Gewehre als Geräte im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG zu betrachten sind und daher den Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes unterliegen. Eine Einzelfallbeurteilung nach Art. 4 LSV sei daher angezeigt. Das Bundesgericht führte aus, dass Lärmemissionen, die den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, nicht völlig vermieden werden können, ohne den Zweck der Tätigkeit zu vereiteln. Bei solchen Lärmemissionen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die in den Weisungen enthaltenen Massnahmen, wie zeitliche und räumliche Beschränkungen des Schiessens sowie die Bereitstellung von Gehörschutz, aus umweltschutzrechtlicher Sicht ausreichend sind,…