Art. 4 LSV

Grundsatz

1 Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:
  1. a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und b. dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.
2 Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.
3 Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.
4 Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK; Anspruch auf körperliche Unversehrtheit
    · 03.05.2000 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beschränkungen der privaten Verwendung von Feuerwerk und Knallkörpern im Immissionsschutzreglement der Stadt Wil; Vereinbarkeit mit dem USG (Art. 1, 7 und 11 ff
    · 04.09.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.10.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2003.00216
    02.10.2003 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2023.221
    WBE.2023.221
    · 20.12.2023 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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