Erwägungen

Der in T. (Kanton Schwyz) wohnhafte H. wurde am 9. und 10. Januar 1996 in der Höhenklinik Y (Kanton Zürich) stationär behandelt. Die Kosten von Fr. 2'048.60 für die Behandlung und den Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung übernahm seine Krankenkasse Helvetia. Die Helvetia ersuchte den Kanton Schwyz um Erstattung des Differenzbetrags von Fr. 476.-- zwischen den Kosten für ausserkantonale Patienten und den Tarifen für Kantonseinwohner. Das Kantonale Amt für Gesundheit und Soziales lehnte das Begehren ab, woraufhin die Helvetia Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhob. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde gut und verpflichtete den Kanton Schwyz, der Helsana Versicherungen AG (Rechtsnachfolgerin der Helvetia) den Differenzbetrag von Fr. 476.-- zu entrichten. Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Schwyz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG sozialversicherungsrechtlicher Natur sind und daher letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht zu beurteilen sind. Die Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG soll dem Lastenausgleich und der verstärkten Koordination zwischen den Kantonen dienen, indem der Wohnkanton sich an der Finanzierung des ausserkantonalen Spitals beteiligt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Ausgleichspflicht des Wohnkantons grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Versicherte in der halbprivaten oder privaten Abteilung untergebracht ist, sofern das…