Sachverhalt

P., Bezügerin einer Invalidenrente, wandte sich an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit dem Antrag, ihre Rente künftig so zu überweisen, dass sie am ersten Werktag des Monats auf ihrem Konto gutgeschrieben wird. Die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnten ihren Antrag ab. P. erhob daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass P. ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Auszahlung ihrer Invalidenrente vom 5.-7. Werktag auf den ersten Werktag des Monats vorverlegt wird. Es ist jedoch der Ansicht, dass die Regelung von Art. 72 AHVV, wonach die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank so erteilen, dass die Auszahlung bis zum 20. des Monats erfolgen kann, nicht gegen Art. 44 Abs. 1 AHVG verstößt, der vorsieht, dass die Renten "in der Regel monatlich und im Voraus" zu zahlen sind.

Das Eidgenössische Gericht ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat einen…