Art. 47 IVG

Auszahlung der Taggelder und Renten

1 In Abweichung von Artikel 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden.
1bis Die Renten werden gewährt:
  1. a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;
  2. b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.
1ter Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
2 Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.
3 Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG einmal jährlich ausbezahlt. Die berechtigte Person kann die monatliche Auszahlung verlangen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins
    · 08.02.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VBE.2016.406
    14.12.2016 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer — VBE.2016.406
    VBE.2016.406
    · 21.07.2015 · 3 Zitierungen
  • Befristeter Rentenanspruch bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen kein Rentenanspruch bei 80% bzw. 100% Arbeitsfähigkeit angepasst. (hängig)
    IV.2022.00405
    · 14.05.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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