Art. 30 AVIV
Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde
1 Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
2 Die versicherte Person erhält eine schriftliche Abrechnung.
3 Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins0 Zitierungen
-
20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)1 Zitierungen
-
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)0 Zitierungen
-
Arbeitslosenversicherung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.