Sachverhalt

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wurde mit einer Beschwerde des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) gegen eine Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich befasst. Der Streit betraf den Zeitpunkt, zu dem der Zwischenverdienst aus einer selbstständigen Nebentätigkeit bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer A. arbeitete bis Ende Mai 1993 als IT-Servicetechniker. Seit Juni 1993 bezog er Arbeitslosenentschädigung. Seit mehreren Monaten erteilte er Gitarren- und Bassgitarrenunterricht und erzielte damit ein abhängiges Nebeneinkommen. Ab August 1994 konnte er diesen Unterricht selbstständig erteilen. Die Arbeitslosenkasse berücksichtigte diesen Zwischenverdienst aus der selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer für die Monate August und September 1994, was zu einer Überzahlung der Entschädigung im August 1994 führte, die die Kasse zurückforderte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde von A. statt und hob den Entscheid der Kasse vom 7. Oktober 1994 auf. Daraufhin erhob das BIGA Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass der Entscheid der Kasse vom 7. Oktober 1994 zwar nicht die Form eines formellen Entscheids aufweist, aber dennoch den Charakter einer Verwaltungsverfügung hat. Solange solche ohne formellen Entscheid gewährten Leistungen nicht Rechtskraft erlangt haben, kann die Verwaltung darauf zurückkommen, ohne die Voraussetzungen für eine Revision oder Überprüfung eines Entscheids erfüllen zu müssen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG ist der Zwischenverdienst aus einer selbstständigen Nebentätigkeit in der Kontrollperiode zu berücksichtigen, in der er erzielt wurde, also im Zeitpunkt der Erbringung der entlohnten Leistung, und nicht im Zeitpunkt der Auszahlung. Diese Auslegung…