Art. 3 AVIG

Beitragsbemessung und Beitragssatz

1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.
3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG ) zahlen den ganzen Beitrag.
4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umfang der Insolvenzentschädigung
    · 25.02.2011 · 26 Zitierungen
  2. 2
    Art. 51 Abs. 2 AVIG: Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. - Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG der Zeitpunkt de…
    · 31.01.2000 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
    · 18.06.2015 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erw. 2d).
    · 20.06.1986 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 51 ff
    · 15.01.1986 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 28.02.1997 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Arbeitslosenversicherung
    · 14.01.2016 · 13 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 09.07.2020 · 9 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 08.06.2011 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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