Erwägungen

Die 1947 geborene [M.] war bis zu ihrer vorzeitigen Pensionierung am 30. November 2009 als Sachbearbeiterin bei der Firma [X. AG] tätig. Am 5. Juni 2009 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung und am 13. Oktober 2009 zum Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau legte den versicherten Verdienst unter Anrechnung einer Sonderleistung der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 9'529.- auf Fr. 5'671.- fest.

Gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 14. April 2010 erhob [M.] Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2011 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Sonderleistung der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 9'529.- zwar eine freiwillige Leistung mit Vorsorgecharakter darstellt, aber gemäss Art. 11a Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 10b AVIV den Arbeitsausfall so lange nicht als anrechenbar gelten lässt, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken. Da freiwillige Leistungen bis zu…