Art. 10b AVIV
Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge
Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Abs. 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)4 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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