Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Frage, ob die Altersleistung von monatlich CHF 4'368.-, die der Beschwerdegegner [A.] aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung bezog, vollumfänglich von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden muss.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) hatte ursprünglich die gesamte Altersleistung sowie eine "AHV-Überbrückungsrente" von monatlich CHF 2'141.- von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid der ALK jedoch auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung ab November 2021 zurück. Es vertrat die Auffassung, dass nur der Teil der Altersleistung, der nicht auf freiwilligen Arbeitgeberleistungen beruhte, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden dürfe.

Gegen dieses Urteil erhob die ALK Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob das kantonale Urteil insoweit auf, als es die ALK verpflichtete, die gesamte Altersleistung von monatlich CHF 4'368.- von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise auf freiwilligen Arbeitgeberleistungen beruhen, von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 11a AVIG und Art. 10b AVIV, welche den Aufschub des anrechenbaren Arbeitsausfalls bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen regeln, stehen dem Abzug der Altersleistung nach Art. 18c AVIG nicht entgegen.

Das Bundesgericht betonte, dass Art. 18c AVIG als koordinationsrechtliche Überentschädigungsnorm zu verstehen ist. Demnach sind alle Altersleistungen, auf…