Erwägungen
Die 1962 geborene Versicherte ist von Beruf Kindergärtnerin. Da sie nach Abschluss ihrer Ausbildung am 23. März 1982 keine feste Anstellung finden konnte, übte sie verschiedene Teilzeitbeschäftigungen aus, unter anderem als Kindermädchen, Haushalthilfe und Leiterin einer Spielgruppe. Insgesamt erzielte sie in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis 31. Dezember 1983 Beitragszeiten von 514 Tagen und ein Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 73.85.
Die Arbeitslosenkasse berechnete den versicherten Verdienst und Taggeldansatz für die Versicherte wie folgt:
- Bemessungszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 1983
- Bruttolohn in diesem Zeitraum: Fr. 14'917.--
- Abzüglich 25% Ferienentschädigung: Fr. 2'739.25
- Verbleibender versicherter Verdienst: Fr. 12'177.75
- Tagesverdienst: Fr. 12'177.75 / 285,6 Tage = Fr. 42.65
- Versicherter Monatsverdienst: 30 x Fr. 42.65 = Fr. 1'279.20
- Taggeldansatz: 70% von Fr. 1'279.20 / 22 Tage = Fr. 40.70
Die Versicherte bestritt die Richtigkeit des Taggeldansatzes und verlangte einen höheren Ansatz. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern gab ihrer Beschwerde teilweise statt und erhöhte den Taggeldansatz auf Fr. 44.55.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt in seiner Entscheidung Folgendes aus
a) Die Rahmenfrist für die Beitragszeit, in die der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst fällt, erstreckt sich vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983. Der Lohn aus der Tätigkeit als Kindergärtnerin vom 11. April bis 8. Juli 1983 ist als letzter normalerweise erzielter Verdienst zu…