Erwägungen

Der Fall betrifft den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäß Art. 51 Abs. 2 AVIG für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Der Beschwerdeführer war bis zum 12. November 1995 Mitglied des Verwaltungsrats der insolventen Arbeitgeberfirma und machte Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Frage der intertemporalen Anwendbarkeit des Art. 51 Abs. 2 AVIG nicht allein der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, sondern auch der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat sowie der Beginn der finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers massgeblich sind. Da der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Januar 1996, dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war und die finanziellen Schwierigkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, fällt der Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bis zum Konkurs unter die neue Regelung.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 2 AVIG der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und…