Sachverhalt

Der 1971 geborene [A.] war vom 1. Januar bis 28. Juni 2013 im Umfang von 60 % als Verwaltungsrat und Geschäftsführer bei der [B. AG] und vom 1. September 2007 bis 28. Juni 2013 als Senior Advisor Business Development bei der mit diesem Unternehmen verbundenen [C. AG], wobei ab 1. Januar 2013 in einem 40%-Pensum, tätig gewesen. In einer Vergleichsvereinbarung (Settlement Agreement) vom 28. Juni 2013 wurde vereinbart, dass [A.] von der [B. AG] aufgrund der Vertragsbeendigung einen Betrag von Fr. 75'000.- erhält, und ihm mit Blick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der [C. AG] eine Summe von Fr. 812'000.- zusteht. Mit Anspruchserhebung ab 29. Juni 2013 meldete sich [A.] zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt verneinte jedoch einen Arbeitslosenentschädigungsanspruch vom 1. Juli 2013 bis 8. März 2016 wegen fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall.

Erwägungen

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst (Art. 24 AVIG) anzurechnen. Analoges gilt, wenn Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 10h AVIV über das tatsächliche und rechtliche Ende eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses hinaus erbracht werden.

Die Entschädigung von Fr. 812'100.- aus dem Arbeitsverhältnis mit der [C. AG] ist daher auch bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs aus…