Erwägungen

Roman Scheu war Verwaltungsratspräsident der Z. AG, über die am 12. Juli 1983 der Konkurs eröffnet wurde. Am 19. August 1983 reichte er bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Antrag auf Insolvenzentschädigung ein. Die Arbeitslosenkasse und die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich verneinten den Anspruch, da gemäß der Verordnung über die Insolvenzentschädigung (VOI) Insolvenzentschädigungen nur für betreibungsrechtlich privilegierte Forderungen ausgerichtet werden dürfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Forderungen von Verwaltungsratspräsidenten nicht privilegiert.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Verordnungsbestimmung, wonach die Kasse Insolvenzentschädigungen nur für betreibungsrechtlich privilegierte Forderungen ausrichten darf, gesetzwidrig ist. Der AHV-rechtliche Begriff des massgebenden Lohnes gelte nicht nur für die Bemessung der Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, sondern auch für die Insolvenzentschädigung.

Zwar ließ das Gericht offen, ob ein Verwaltungsratsmitglied für die Entschädigungen aus der spezifischen Verwaltungsratstätigkeit den Schutz des AVIG genießt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident, sondern wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer tätig war und keinen spezifischen Verwaltungsratslohn erhalten hatte.

Auch die Frage, ob der…