Sachverhalt

Die 1956 geborene V. arbeitete seit 10. April 1994 als Küchenhilfe im Restaurant M. und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 10. Oktober 2000 wurde V. auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren und erlitt dabei eine komplexe Kniegelenksverletzung rechts. Die Allianz verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Im Oktober 2001 hatte V. auch die Invalidenversicherung um eine Rente ersucht, welche die IV-Stelle des Kantons Zürich ebenfalls ablehnte. V. erhob daraufhin Beschwerde gegen beide Entscheide beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses sistierte das Beschwerdeverfahren betreffend eine Invalidenrente der Unfallversicherung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses um eine Rente der Invalidenversicherung. Gegen diese Sistierung und den Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung erhob die Allianz Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Unfallversicherer (Allianz) kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG hat, um gegen den Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung Beschwerde zu erheben. Die Invaliditätsschätzung der…