Erwägungen
Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung hatte gegenüber ihrem Versicherten K. einen Leistungsaufschub verhängt, bis die Sozialen Dienste der Stadt X. die Betreibungskosten beglichen haben, die im Zusammenhang mit der fruchtlosen Betreibung von Prämienforderungen entstanden waren. Die Stadt X. erhob ohne Bevollmächtigung durch den Versicherten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Untätigbleiben des Krankenversicherers. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht auf diese Beschwerde eingetreten ist und die Concordia verpflichtet hat, gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt X. eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Legitimation der Stadt X. zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Zwar genügt das bloß mittelbare finanzielle Interesse der Sozialhilfebehörde an der Leistungserbringung durch die Krankenversicherung grundsätzlich nicht für die Beschwerdelegitimation. Im vorliegenden Fall hat die Stadt X. jedoch aufgrund der spezifischen bundesrechtlichen Vorschriften über die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs ein schützenswertes Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Krankenversicherer sind verpflichtet, die…