Art. 9 KVV
Beendigung des Versicherungsverhältnisses
1 Kommen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, und kann das Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden.
2 Erfahren Versicherer, dass eine versicherte Person gleichzeitig bei einem oder mehreren anderen Versicherern versichert ist, insbesondere über eine Meldung der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung, so verfügen sie nach Anhörung dieser Person die Beendigung der Versicherungsverhältnisse, die nicht den Bestimmungen des KVG entsprechen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 9 Abs. 2 KVV (in der bis 3167 Zitierungen
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259 Zitierungen
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3Art. 9 Abs. 4 KVV: Ausschluss eines Versicherten. - Als Folge des Versicherungsobligatoriums ist der Ausschluss eines Versicherten, insbesondere wegen unterbliebener Beitragszahlung, unzulässig. - Eine Ausnahme von dies…26 Zitierungen
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4Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren14 Zitierungen
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5Formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung1 Zitierungen
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Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2024.3970 ZitierungenVBE.2024.397· 24.01.2025 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2023.2170 ZitierungenVBE.2023.217· 08.11.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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