Erwägungen

K. hat bei der Visana die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen. Die Visana leitete gegen K. die Betreibung für ausstehende Prämien und Kosten ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erteilte die Rechtsöffnung nur im Umfang der vorgängig gemahnten Forderungen. Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.

Das Bundesgericht muss prüfen, ob die Verordnungsbestimmung, die eine Mahnung fälliger Prämien und Kostenbeteiligungen vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vorschreibt, verfassungs- und gesetzeskonform ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Verordnungsbestimmung, die eine Mahnung fälliger Prämien und Kostenbeteiligungen vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vorschreibt, verfassungs- und gesetzeskonform ist.

Die Bestimmung dient der Sicherstellung der Prämienzahlungen, die für die Finanzierung der Krankenversicherung unerlässlich sind. Ohne die Mahnpflicht wäre es dem Versicherer freigestellt, ob er fällige Forderungen einzieht oder nicht, was dem Prinzip der Gegenseitigkeit und…