Sachverhalt

Die SWICA Krankenversicherung AG hat gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Übernahme der Spitalkosten von N. Beschwerde erhoben. Das kantonale Gericht befand, dass die von der Kasse am 15. Dezember 1999 angeordnete Aussetzung der Leistungsübernahme nach der Zahlung durch die Gemeinde X. im Januar 2000 nicht mehr gerechtfertigt war. Die SWICA erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, das zu prüfen hatte, ob dieser kantonale Entscheid dem Bundesrecht entspricht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass gemäß der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Auslegung von Art. 9 Abs. 2 KVV die Aussetzung der Leistungsübernahme endet, wenn die Prämien (einschließlich Nebenkosten), die Gegenstand des Verlustscheins und des Verfahrens zur Mitteilung an die Sozialhilfebehörde sowie der Aussetzung der Leistungen waren, bezahlt werden. Das Bestehen weiterer Prämienrückstände reicht nicht aus, um die Aussetzung aufrechtzuerhalten.

Das Bundesgericht befand somit, dass das kantonale Gericht das Bundesrecht nicht verletzt hat, indem es entschied, dass die am 15. Dezember 1999 angeordnete Aussetzung der Leistungsübernahme nach der Zahlung im…