Art. 20 VVG
1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.
2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.
3 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.
4 Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG16 Zitierungen
-
2Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG14 Zitierungen
-
3Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht5 Zitierungen
-
4BGE 66_II_2792 Zitierungen07.11.1940 · 2 Zitierungen
-
5Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Doppelvertretungsverbot; Motorfahrzeughaftpflichtversicherung0 Zitierungen
-
6Art. 9 Abs. 2 KVV (in der bis 310 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
9 Zitierungen03.07.2001 · 9 Zitierungen
-
Versicherungsvertrag8 Zitierungen
-
Krankentaggeldversicherung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.