Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Prof. Dr. X., wurde von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zug wegen unzulässiger Doppelvertretung verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte im Haftpflichtprozess vor dem Kantonsgericht Zug sowohl die Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft als auch deren Versicherten, Z., vertreten. Die Aufsichtskommission sah darin eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, da der Beschwerdeführer nicht objektiv gewährleisten könne, dass seine Handlungen im Prozess nur von den Interessen seiner Mandantin bestimmt seien.
Der Beschwerdeführer hatte auch in einem anderen rechtshängigen Gerichtsverfahren die Interessen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft wahrgenommen. Die Aufsichtskommission sah darin eine weitere unzulässige Doppelvertretung, da der Beschwerdeführer objektiv keine Gewähr dafür bieten könne, dass im Haftpflichtprozess alle seine Handlungen nur von den Interessen seiner Mandantin bestimmt seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Beschluss der Aufsichtskommission auf und hiess die Beschwerde des Rechtsanwalts X. gut. Das Gericht führte aus, dass die gleichzeitige Vertretung von Versicherer und Versichertem durch denselben Rechtsanwalt in Haftpflichtprozessen nicht per se unzulässig sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Versicherer und der Versicherte unterschiedliche Interessen haben, aber dies müsse im Einzelfall geprüft werden.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Aufsichtskommission die Gefahr einer Interessenkollision zwischen Versicherer und Versichertem überbewertet habe. Die gleichzeitige Vertretung von Versicherer und Versichertem durch denselben Rechtsanwalt sei in der…