Erwägungen

In diesem Fall geht es um die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Solche Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus solchen Versicherungen entscheidet, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen dessen Entscheide zulässig, auch wenn der Streitwert unter 30'000 Franken liegt.

Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Versicherungsgesellschaft den Vertrag wirksam aufgehoben hat, nachdem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug geraten war. Dafür ist entscheidend, ob die Mahnung der Versicherungsgesellschaft den gesetzlichen Anforderungen genügte.

Erwägungen

Gemäss den Bestimmungen des VVG muss die Mahnung bei Prämienzahlungsverzug die Säumnisfolgen explizit, klar und umfassend androhen. Dazu gehört nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die gesetzliche Vermutung des Rücktritts.

Das Mahnschreiben der Versicherungsgesellschaft enthielt zwar den Hinweis auf das Ruhen der Leistungspflicht, nicht…