Art. 7 ZPO
Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG238 Zitierungen
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2Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren228 Zitierungen
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3Einzige kantonale Instanz47 Zitierungen
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4Streitwert30 Zitierungen
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5Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren17 Zitierungen
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6Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankentaggeld, Rückforderung80 Zitierungen
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Taggeldversicherung; Beweislast53 Zitierungen
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48 Zitierungen12.03.2012 · 48 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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