Erwägungen

Die Holdinggesellschaft A. Corporation und ihre Tochtergesellschaft A. Company haben eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Genf erhoben, der die Berichtigung der Parteiqualitäten angeordnet und A. Corporation durch A. Company in dem laufenden Verfahren ersetzt hat. Der Sachverhalt ist folgender: C. Ltd. und D. AG haben B. AG und A. Corporation vor dem Kantonsgericht Genf verklagt und behauptet, dass zwischen 1988 und 1992 Veruntreuungen zu ihren Lasten durch die Organe von B. AG und A. Corporation begangen wurden. In ihrer Stellungnahme hat A. Corporation ihre fehlende passive Legitimation geltend gemacht und erklärt, dass sie eine reine Holdinggesellschaft ohne Geschäftstätigkeit sei und ihre Tochtergesellschaft A. Company die Aktivitäten von B. AG überwacht habe. Das Kantonsgericht hat daraufhin die Berichtigung der Parteiqualitäten angeordnet und A. Corporation durch A. Company ersetzt.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Parteiwechsel, der den Ersatz einer Partei durch einen Dritten beinhaltet, sorgfältig von der bloßen Berichtigung der Parteiqualitäten unterschieden werden, die auf einem redaktionellen Fehler beruht. Eine Berichtigung ist nur möglich, wenn jedes Verwechslungsrisiko ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht befunden, dass nur ein geringfügiges Verwechslungsrisiko bestand und daher die Berichtigung vorgenommen. Das Bundesgericht ist…