Art. 86 OG
Vorinstanzen im Allgemeinen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
- a. des Bundesverwaltungsgerichts;
- b. des Bundesstrafgerichts;
- c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
- d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1422 Zitierungen
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2Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung145 Zitierungen
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3Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)100 Zitierungen
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4Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung76 Zitierungen
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5Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999)59 Zitierungen
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6Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund52 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen28.05.2001 · 13 Zitierungen it
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Strafverfahren (SVG; Beweiswürdigung)12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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