Art. 86 OG

Vorinstanzen im Allgemeinen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
  1. a. des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. b. des Bundesstrafgerichts;
  3. c. der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
  4. d. letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2 Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 11.11.1999 · 422 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
    · 23.06.2000 · 145 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
    · 12.02.2003 · 100 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
    · 11.09.2000 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999)
    · 23.08.2000 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wirtschaftsfreiheit, Gemeindeautonomie; Plakatmonopol auf privatem Grund
    · 13.11.2001 · 52 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 28.05.2001 · 13 Zitierungen it
  • Strafverfahren (SVG; Beweiswürdigung)
    · 08.04.2004 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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