Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine staatsrechtliche Beschwerde von X. zu entscheiden, der sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren wandte. X. war wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt worden und hatte ein Gesuch um Wechsel seines amtlichen Verteidigers gestellt, da er kein Vertrauen mehr in dessen Fähigkeiten hatte.
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte das Gesuch abgewiesen, woraufhin X. staatsrechtliche Beschwerde einlegte. Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob es auf die Beschwerde eintreten konnte.
Die Entscheidung des Obergerichts war ein Zwischenentscheid, der das Verfahren gegen X. weiterbrachte, aber nicht abschloss. Das Bundesgericht prüfte, ob der Entscheid nach Art. 87 OG anfechtbar war.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts über die Bewilligung des Wechsels des amtlichen Verteidigers weder ein Entscheid über eine Frage der Zuständigkeit noch des Ausstandes der entscheidenden Behörde war und damit kein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG.
Das Gericht führte aus, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen müsse, um eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zuzulassen. Ein solcher Nachteil drohe in aller Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, nicht jedoch durch die Ablehnung eines Gesuchs, den unentgeltlichen Verteidiger im Strafverfahren zu wechseln.
Das Gericht befand, dass der Umstand, dass der Verteidiger das Vertrauen seines Mandanten verloren hatte, die Verteidigung erschwerte, aber nicht unmöglich machte, da es trotzdem Pflicht des Verteidigers war, im Einvernehmen mit seinem…