Art. 87 OG
Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse
1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2 Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999)203 Zitierungen
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2183 Zitierungen
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3Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung176 Zitierungen
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4E. 1).158 Zitierungen
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5Teilentscheid124 Zitierungen
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6Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, anfechtbarer Zwischenentscheid, kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde102 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen21.06.2000 · 9 Zitierungen
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