Art. 87 OG

Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse

1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2 Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999)
    · 23.08.2000 · 203 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 11.11.1999 · 183 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
    · 23.06.2000 · 176 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    E. 1).
    · 11.01.1996 · 158 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Teilentscheid
    · 13.11.2000 · 124 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, anfechtbarer Zwischenentscheid, kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
    · 14.01.2003 · 102 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.06.2000 · 9 Zitierungen

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